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Stellenwechsel und Erwerbsunterbruch: was mit Ihrer Pensionskasse passiert

Klarsicht Ratgeber · Stand 25.09.2026 · Quellen: Art. 2 bis 4 FZG, Art. 7 BVG, Art. 122 ff. ZGB, Art. 47a BVG

Ihr Pensionskassengeld ist an den Arbeitgeber gebunden, nicht an Sie. Darum muss es bei jedem Wechsel umziehen. Das klappt meistens, aber nicht von allein. Hier ist, was in jedem Fall passiert und wo Sie selbst handeln müssen, damit nichts liegen bleibt.

Stellenwechsel mit direktem Anschluss

Sie verlassen Kasse A und treten bei Kasse B ein. Kasse A muss Ihnen die Austrittsleistung überweisen, und zwar an Kasse B (Art. 3 FZG). Dafür braucht sie von Ihnen die Angaben der neuen Kasse: Name, Adresse, Kontoverbindung. Diese Angaben stehen auf dem Eintrittsformular des neuen Arbeitgebers. Füllen Sie es aus und geben Sie es der alten Kasse. Prüfen Sie einige Monate später den ersten Vorsorgeausweis der neuen Kasse: Steht dort die eingebrachte Austrittsleistung? Wenn nicht, nachhaken.

Kündigung ohne neue Stelle

Ohne neue Kasse müssen Sie der alten sagen, auf welches Freizügigkeitskonto oder in welche Police das Geld soll (Art. 4 Abs. 1 FZG). Eröffnen Sie das Konto selbst, bei einer Bank oder Freizügigkeitsstiftung Ihrer Wahl, und melden Sie es der Kasse. Tun Sie nichts, geht das Geld frühestens sechs Monate, spätestens zwei Jahre nach dem Austritt (Art. 4 Abs. 2 FZG) an die Auffangeinrichtung. Das ist nicht schlimm, aber es ist der Anfang der meisten Verlustgeschichten, weil die Adresse irgendwann nicht mehr stimmt.

Mit der Kündigung endet auch die Versicherung gegen Tod und Invalidität, mit einer Nachdeckung von einem Monat (Art. 10 Abs. 3 BVG). Wer länger ohne Stelle ist, sollte prüfen, ob eine Freizügigkeitspolice oder die freiwillige Versicherung bei der Auffangeinrichtung diese Lücke schliesst.

Arbeitslosigkeit

Wer Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist über die Auffangeinrichtung gegen Tod und Invalidität versichert. Das Altersguthaben wird dabei nicht weiter geäufnet; es bleibt auf Ihrem Freizügigkeitskonto liegen. Sobald Sie eine neue Stelle antreten, bringen Sie es in die neue Kasse ein.

Auszeit, Ausbildung, Kinder, Krankheit

Gleich wie bei der Kündigung ohne Anschluss: Freizügigkeitskonto eröffnen, Kasse informieren. Dauert die Pause Jahre, lohnt sich ein Blick auf die Anlage des Guthabens (Konto, Police oder Wertschriften). Und: Melden Sie der Einrichtung jede Adressänderung. Ein Konto, dessen Post zurückkommt, wird zum kontaktlosen Konto.

Teilzeit und kleine Pensen

Ein Arbeitgeber muss Sie erst ab einem Jahreslohn über der Eintrittsschwelle versichern (Art. 7 BVG, Art. 5 BVV 2; Stand 2025: CHF 22'680). Wer mehrere kleine Pensen hat, kann bei jedem einzelnen darunter liegen und ist dann nirgends versichert, obwohl der Gesamtlohn reicht. Sie können sich in diesem Fall freiwillig bei der Auffangeinrichtung oder bei der Kasse eines der Arbeitgeber versichern lassen (Art. 46 BVG). Wer schwankende Pensen hatte, hat oft mehrere kleine Austrittsleistungen hinterlassen. Genau diese findet die Zentralstelle.

Scheidung

Bei einer Scheidung wird das während der Ehe angesparte Guthaben beider Seiten geteilt (Art. 122 ff. ZGB). Der Anteil, der Ihnen zusteht, geht an Ihre Pensionskasse oder, wenn Sie keine haben, auf ein Freizügigkeitskonto. Umgekehrt geht ein Teil Ihres Guthabens an die andere Seite. Im Scheidungsurteil steht, wohin überwiesen wurde. Wer damals kein Konto hatte, sollte prüfen, ob eines auf seinen Namen eröffnet wurde, und ob es noch existiert.

Kurz: was Sie bei jedem Wechsel tun

  1. Der alten Kasse schriftlich sagen, wohin das Geld soll.
  2. Einige Monate später prüfen, ob es angekommen ist.
  3. Bei jedem Umzug die neue Adresse allen Einrichtungen melden, auch der Freizügigkeitsstiftung.
  4. Einmal im Jahr die Auszüge ablegen. Ein Ordner «Vorsorge» spart Ihren Erben und Ihnen die Suche.

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