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Freizügigkeitsguthaben suchen: so finden Sie vergessene Pensionskassengelder

Klarsicht Ratgeber · Stand 25.09.2026 · Quellen: Art. 4 FZG, Art. 24a bis 24f FZG, Art. 41 BVG

Jedes Mal, wenn Sie eine Stelle verlassen haben, musste Ihre Pensionskasse Ihr Guthaben weitergeben. Meistens ging es an die nächste Kasse. Manchmal nicht: Es landete auf einem Konto, das Sie nie angeschaut haben, oder bei einer Stiftung, von der Sie nie gehört haben. Dieses Geld gehört Ihnen weiterhin. Und es lässt sich finden, mit einem einzigen Brief.

Warum Geld verloren geht

Die berufliche Vorsorge folgt Ihnen nicht von selbst. Beim Austritt aus einer Pensionskasse müssen Sie ihr sagen, wohin Ihr Guthaben soll: an die neue Kasse oder auf ein Freizügigkeitskonto. Sagen Sie nichts, wartet die Kasse. Frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach zwei Jahren überweist sie das Geld an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Art. 4 Abs. 2 FZG). Dort liegt es dann, verzinst, aber ohne dass Sie je einen Auszug bekommen, wenn Ihre Adresse fehlt.

Typische Momente, in denen das passiert: eine Kündigung ohne Anschlussstelle, eine Auszeit, ein Umzug ins Ausland, eine Scheidung, ein kleines Pensum neben einem grossen, oder ganz einfach ein Stellenwechsel in jungen Jahren, als das Guthaben noch klein war und niemand darauf achtete. Kleine Beträge von damals sind heute, nach Jahrzehnten Zins, oft mehrere tausend Franken.

Die drei Orte

  1. Die Pensionskasse eines früheren Arbeitgebers. Wenn beim Stellenwechsel niemand gesagt hat, wohin das Geld soll, kann es dort geblieben sein oder auf ein Konto gewandert sein, von dem Sie nichts wissen. Mehr dazu.
  2. Ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice. Wer aus einer Pensionskasse austritt, ohne in eine neue einzutreten, bekommt das Geld auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder eine Police bei einer Versicherung. Nach einem Umzug reissen Kontoauszüge oft ab. Mehr dazu.
  3. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Meldet sich niemand, überweist die Pensionskasse das Geld von Gesetzes wegen dorthin. Das ist der häufigste Ort für vergessenes Geld. Mehr dazu.

Der Weg, der alle drei abdeckt: die Zentralstelle 2. Säule

Sie müssen nicht bei jeder alten Kasse einzeln anrufen. Alle Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen sind verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule zu melden, zu welchen Versicherten sie den Kontakt verloren haben (Art. 24a ff. FZG). Die Zentralstelle wird vom Sicherheitsfonds BVG geführt. Auf Anfrage teilt sie Ihnen mit, welche Einrichtungen ein Guthaben auf Ihren Namen führen. Die Auskunft ist kostenlos.

Was Sie dafür brauchen:

Die Zentralstelle nennt Ihnen die Einrichtungen, nicht die Beträge. Den Kontoauszug verlangen Sie danach direkt bei der genannten Bank, Versicherung oder Stiftung. Wie die Anfrage genau abläuft, steht im Ratgeber Zentralstelle 2. Säule.

Was Sie selbst vorher tun können

Verjährt das Geld?

Nein, jedenfalls nicht so schnell, wie viele fürchten. Freizügigkeitseinrichtungen führen Guthaben, deren Inhaber sie nicht mehr erreichen, weiter. Spätestens zehn Jahre nach dem Referenzalter der versicherten Person übertragen sie es an den Sicherheitsfonds BVG, und auch dort können Sie es noch geltend machen (Art. 41 Abs. 3 und 4 BVG). Wer sucht, bekommt es. Wer nicht sucht, verschenkt es.

So gehen Sie jetzt vor

Unsere geführte Suche fragt Sie nach Ihrem Erwerbsweg, zeigt Ihnen, welche Orte bei Ihnen in Frage kommen, und schreibt am Ende die Anfrage an die Zentralstelle für Sie fertig. Alles bleibt auf Ihrem Gerät. Sie drucken oder kopieren den Text, legen die Ausweiskopie bei und schicken ihn ab.

Und jetzt Ihre eigene Suche Fünf Etappen, am Ende der fertige Anfragetext an die Zentralstelle 2. Säule. Kostenlos, ohne Anmeldung, nichts verlässt Ihr Gerät. Zur geführten Suche
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