Stiftung Auffangeinrichtung BVG: wann Ihr Geld dort landet und wie Sie es holen
Klarsicht Ratgeber · Stand 25.09.2026 · Quellen: Art. 4 Abs. 2 FZG, Art. 60 BVG, https://www.aeis.ch
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist die Pensionskasse für alle Fälle, die sonst niemand versichert. Und sie ist der Ort, an dem Guthaben landen, um die sich niemand gekümmert hat. Wer nach einem Stellenwechsel nie gesagt hat, wohin sein Geld soll, findet es mit grosser Wahrscheinlichkeit hier.
Was die Auffangeinrichtung ist
Eine Stiftung, die der Bund per Gesetz vorschreibt (Art. 60 BVG). Sie hat mehrere Aufgaben: Sie versichert Arbeitgeber, die keine Pensionskasse finden, sie versichert Arbeitslose gegen Tod und Invalidität, sie nimmt freiwillig Versicherte auf, und sie führt Freizügigkeitskonten für alle, deren Guthaben sonst nirgends hin kann. Dieser letzte Punkt ist der, der Sie betrifft.
Wann Ihr Geld dorthin kommt
Beim Austritt aus einer Pensionskasse müssen Sie ihr mitteilen, wohin Ihre Austrittsleistung überwiesen werden soll. Bleibt diese Mitteilung aus, überweist die Kasse das Geld frühestens sechs Monate, spätestens zwei Jahre nach dem Austritt (Art. 4 Abs. 2 FZG) an die Auffangeinrichtung. Die Kasse muss Sie vorher nicht suchen. Sie schreibt an die letzte bekannte Adresse; kommt keine Antwort, geht das Geld weiter.
Das passiert öfter, als man denkt: nach einer Kündigung ohne Anschlussstelle, in einer Auszeit, nach einem Umzug ins Ausland, bei einer kurzen Anstellung, an die man sich kaum erinnert. Auch kleine Beträge gehen diesen Weg.
Was dort mit dem Geld geschieht
Die Auffangeinrichtung eröffnet ein Freizügigkeitskonto auf Ihren Namen und verzinst es zu ihrem Kontozins. Das Geld ist sicher, es gehört weiterhin Ihnen, und es wächst langsam. Kontoauszüge schickt die Stiftung an die Adresse, die sie von der Kasse bekommen hat. Stimmt die nicht mehr, hören Sie nichts, und das Konto gilt als kontaktlos. Solche Konten meldet die Auffangeinrichtung der Zentralstelle 2. Säule, darum findet die Zentralstelle sie.
So holen Sie es zurück
- Nachfragen. Direkt bei der Auffangeinrichtung (www.aeis.ch, Bereich Freizügigkeitskonten) oder über die Zentralstelle 2. Säule, die alle Orte gleichzeitig abdeckt. Sie brauchen Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer und eine Ausweiskopie.
- Adresse melden. Sobald das Konto gefunden ist, teilen Sie der Stiftung Ihre aktuelle Adresse mit. Dann kommen die Auszüge wieder an.
- Weiterleiten oder liegen lassen. Sind Sie heute in einer Pensionskasse, müssen Sie das Guthaben dorthin einbringen (Art. 4 Abs. 2bis FZG). Sind Sie es nicht, können Sie es bei der Auffangeinrichtung lassen oder auf ein Freizügigkeitskonto Ihrer Wahl übertragen. Was sinnvoll ist, steht im Ratgeber Guthaben gefunden.
Was die Auffangeinrichtung nicht ist
Kein Fundbüro, bei dem man einfach anrufen und «mein Geld» sagen kann. Ohne Ausweis und AHV-Nummer gibt sie keine Auskunft, aus Datenschutzgründen. Und sie sucht nicht von sich aus nach Ihnen. Der erste Schritt liegt bei Ihnen: zur geführten Suche.