25 Begriffe, die in Vorsorgeausweisen, Kontoauszügen und Briefen der Einrichtungen vorkommen. Alphabetisch, in je drei Sätzen. Für die Zusammenhänge gibt es den Ratgeber.
- Altersguthaben
- Das in der Pensionskasse für Sie angesparte Kapital aus Beiträgen, eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und Zins. Steht auf dem Vorsorgeausweis und wird bei der Pensionierung in Rente oder Kapital umgewandelt.
- Auffangeinrichtung
- Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, eine vom Bund vorgeschriebene Vorsorgeeinrichtung. Sie führt unter anderem Freizügigkeitskonten für Guthaben, für die beim Austritt kein Ziel genannt wurde.
- Austrittsleistung
- Der Betrag, den die Pensionskasse beim Austritt weitergeben muss. Auch Freizügigkeitsleistung genannt. Mindestens das Altersguthaben, oft mehr, je nach Reglement.
- Barauszahlung
- Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens aufs Privatkonto. Nur bei Selbständigkeit, endgültigem Verlassen der Schweiz oder Kleinbetrag erlaubt; Verheiratete brauchen die Zustimmung des Ehepartners.
- BVG
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Regelt die zweite Säule, also die Pensionskassen, und das Obligatorium.
- Eintrittsschwelle
- Der Jahreslohn, ab dem ein Arbeitgeber Sie in der Pensionskasse versichern muss. Wer bei mehreren Arbeitgebern je darunter liegt, kann sich freiwillig versichern.
- Einbringung
- Die Pflicht, beim Eintritt in eine Pensionskasse alle bestehenden Freizügigkeitsguthaben dorthin zu übertragen. Die Kasse fragt beim Eintritt danach.
- Freizügigkeitsfall
- Der Austritt aus einer Pensionskasse, bevor ein Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität) eintritt. Löst die Austrittsleistung aus.
- Freizügigkeitskonto
- Konto bei einer Freizügigkeitsstiftung, auf dem Ihr Vorsorgegeld liegt, solange Sie keiner Pensionskasse angehören. Verzinst, ohne Mindestzins, steuerfrei bis zum Bezug.
- Freizügigkeitspolice
- Versicherungsvertrag, der dasselbe Geld aufnimmt wie das Freizügigkeitskonto, aber zusätzlich Leistungen bei Tod und Invalidität versichert. Die Risikoprämie geht vom Guthaben ab.
- Freizügigkeitsstiftung
- Stiftung, meist einer Bank angeschlossen, die Freizügigkeitskonten führt. Nur eine Freizügigkeitsstiftung, eine Versicherung oder die Auffangeinrichtung darf Freizügigkeitsguthaben entgegennehmen.
- FZG
- Freizügigkeitsgesetz, in Kraft seit 1995. Regelt, was mit dem Pensionskassengeld beim Austritt geschieht, wann es bar bezogen werden darf und was die Zentralstelle 2. Säule tut.
- Kapitalauszahlungssteuer
- Die einmalige Steuer auf einen Kapitalbezug aus der Vorsorge, getrennt vom übrigen Einkommen und zu reduziertem Satz. Bund, Kanton und Gemeinde erheben sie; die Tarife unterscheiden sich stark.
- Kontaktloses Guthaben
- Ein Guthaben, dessen Inhaber die Einrichtung nicht mehr erreicht, etwa weil Post zurückkommt. Solche Guthaben müssen der Zentralstelle 2. Säule gemeldet werden.
- Koordinationsabzug
- Der Teil des Lohnes, der in der obligatorischen Vorsorge nicht versichert ist, weil ihn die AHV abdeckt. Was darüber liegt, ist der koordinierte Lohn.
- Mindestzinssatz
- Der vom Bundesrat festgelegte Zins, mit dem Pensionskassen das obligatorische Altersguthaben mindestens verzinsen müssen. Gilt nicht für Freizügigkeitskonten.
- Obligatorium und Überobligatorium
- Das Obligatorium ist der Teil der Vorsorge, den das BVG vorschreibt. Alles, was die Kasse darüber hinaus versichert, ist überobligatorisch. Bei Auswanderung in die EU oder EFTA bleibt nur das Obligatorium gesperrt.
- Referenzalter
- Das Alter, in dem die AHV-Rente ohne Kürzung oder Zuschlag beginnt, seit AHV 21 für Männer und Frauen 65, mit Übergangsjahrgängen. Auch der Bezug von Freizügigkeitsguthaben richtet sich danach.
- Säule 3a
- Die gebundene private Vorsorge, freiwillig und steuerlich begünstigt. Nicht zu verwechseln mit der Freizügigkeit: 3a-Geld stammt aus eigenen Einzahlungen, Freizügigkeitsgeld aus der Pensionskasse.
- Sicherheitsfonds BVG
- Einrichtung des Bundes, die zahlungsunfähige Pensionskassen absichert, die Zentralstelle 2. Säule führt und Guthaben übernimmt, die zehn Jahre nach dem Referenzalter niemand beansprucht hat.
- Splitting
- Die Aufteilung einer Austrittsleistung auf zwei Freizügigkeitseinrichtungen beim Austritt aus der Pensionskasse. Erlaubt beim Austritt, nicht nachträglich; ermöglicht einen gestaffelten Bezug.
- Vorbezug für Wohneigentum
- Bezug von Vorsorgegeld für selbstbewohntes Wohneigentum. Wird im Grundbuch angemerkt, kann freiwillig zurückbezahlt werden, die bezahlte Steuer wird dann zurückerstattet.
- Vorsorgeausgleich
- Die Teilung des während der Ehe angesparten Pensionskassengeldes bei einer Scheidung. Der übertragene Anteil geht an die Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto der berechtigten Person.
- Vorsorgeausweis
- Die jährliche Übersicht der Pensionskasse: Altersguthaben, eingebrachte Leistungen, versicherte Leistungen. Ein spätes Eintrittsdatum darauf deutet auf fehlendes Geld aus früheren Stellen hin.
- Zentralstelle 2. Säule
- Die Auskunftsstelle des Sicherheitsfonds BVG. Ihr melden alle Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen Guthaben, zu deren Inhabern der Kontakt fehlt. Auf Anfrage nennt sie Ihnen kostenlos die Einrichtungen, die Geld auf Ihren Namen führen.