Freizügigkeitskonto, Police oder Wertschriften: was passt zu Ihnen?
Klarsicht Ratgeber · Stand 25.09.2026 · Quellen: Art. 10 FZV, Art. 12 FZV, Art. 13 FZV, Art. 19 und 19a FZV
Ihr Pensionskassengeld darf nicht auf Ihrem Sparkonto liegen. Solange Sie keiner Pensionskasse angehören, muss es in einem der Gefässe bleiben, die das Freizügigkeitsgesetz vorsieht: auf einem Freizügigkeitskonto, in einer Freizügigkeitspolice oder in einer Wertschriftenlösung (Art. 10 FZV). Die drei unterscheiden sich stark. Hier ist, worauf es ankommt.
Das Freizügigkeitskonto
Ein Konto bei einer Freizügigkeitsstiftung, meist einer Bank angeschlossen. Das Geld liegt in Franken, verzinst zum Satz der Stiftung. Für Freizügigkeitskonten gilt der BVG-Mindestzins nicht; die Stiftung legt den Zins selbst fest, und er lag in den vergangenen Jahren oft nahe bei null. Dafür ist das Konto kostenlos oder fast kostenlos, das Kapital ist nominal sicher, und Sie können es jederzeit auf eine andere Einrichtung übertragen.
Passt, wenn das Geld bald wieder in eine Pensionskasse fliesst oder Sie kurz vor dem Bezug stehen.
Die Freizügigkeitspolice
Ein Vertrag bei einer Versicherung. Neben dem Sparteil enthält sie eine Risikodeckung: Bei Tod oder Invalidität zahlt die Versicherung mehr aus, als angespart ist. Diese Deckung kostet Prämie, die vom Guthaben abgeht. Wer die Risiken anderweitig gedeckt hat, zahlt für etwas, das er nicht braucht. Wer sie nicht gedeckt hat, etwa in einer längeren Erwerbspause, bekommt hier eine Lösung.
Passt, wenn Sie keine andere Absicherung gegen Tod und Invalidität haben und die Pause länger dauert.
Die Wertschriftenlösung
Ein Freizügigkeitskonto, dessen Guthaben in Anlagefonds investiert ist, mit einem Aktienanteil nach Ihrer Wahl innerhalb der gesetzlichen Grenzen (Art. 19a FZV). Der Ertrag ist nicht garantiert, das Guthaben schwankt. Über lange Zeiträume hat diese Lösung historisch mehr gebracht als das Konto, über kurze kann sie auch weniger bringen. Dafür fallen Kosten an: Fondsgebühren, oft eine Depotgebühr. Vergleichen Sie diese Kosten, sie machen über Jahre den Unterschied.
Passt, wenn das Geld voraussichtlich viele Jahre liegt, Sie Schwankungen aushalten und die Kosten tief sind.
Was für alle drei gilt
- Höchstens zwei Einrichtungen. Sie dürfen Ihre Austrittsleistung auf höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen verteilen (Art. 12 Abs. 1 FZV). Zwei Konten erlauben später einen gestaffelten Bezug in zwei Steuerjahren.
- Kein Zugriff vor der Zeit. Bezug nur in den gesetzlichen Fällen: Pensionierung, Selbständigkeit, endgültiges Verlassen der Schweiz, Wohneigentum, kleiner Betrag. Mehr dazu im Ratgeber Freizügigkeitsguthaben beziehen.
- Steuerfrei, solange es liegt. Weder Guthaben noch Ertrag werden besteuert, bis Sie das Geld beziehen.
- Wechsel jederzeit. Von einer Einrichtung zur anderen können Sie das Guthaben ohne Steuerfolgen übertragen. Bei Wertschriften kann ein Verkauf zu einem ungünstigen Zeitpunkt nötig werden.
- Pflicht zur Einbringung. Treten Sie einer Pensionskasse bei, müssen Sie das Freizügigkeitsguthaben dorthin einbringen (Art. 4 Abs. 2bis FZG).
Woran Sie eine gute Lösung erkennen
- Sie kennen den Zins beziehungsweise die Gesamtkosten und haben sie mit zwei anderen Anbietern verglichen.
- Sie wissen, was bei Tod passiert: Wer bekommt das Geld, in welcher Reihenfolge (Art. 15 FZV)?
- Sie können die Einrichtung jederzeit wechseln, ohne Gebühr oder mit einer, die Sie kennen.
- Die Einrichtung hat Ihre aktuelle Adresse, und Sie bekommen einen Auszug pro Jahr. Das ist der einfachste Schutz davor, dass das Geld noch einmal verloren geht.