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Freizügigkeitsguthaben beziehen: Selbständigkeit, Auswandern, Wohneigentum, Steuern

Klarsicht Ratgeber · Stand 25.09.2026 · Quellen: Art. 5 FZG, Art. 25f FZG, Art. 16 FZV, Art. 30c BVG, WEFV, Art. 38 DBG

Freizügigkeitsguthaben ist Vorsorgegeld. Das Gesetz schützt es davor, vorzeitig ausgegeben zu werden, auch vor Ihnen selbst. Es gibt genau fünf Türen, durch die es aufs Privatkonto kommt. Hier sind sie, mit den Bedingungen und dem, was der Fiskus dabei will.

1. Pensionierung

Sie können das Guthaben frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach dem Referenzalter beziehen (Art. 16 Abs. 1 FZV). Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren; für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1963 gilt die Übergangsregelung von AHV 21. Wer nach dem Referenzalter weiterarbeitet, darf den Bezug aufschieben, höchstens fünf Jahre. Freizügigkeitsguthaben wird als Kapital ausbezahlt; eine Rente gibt es nur bei einer Police, die das vorsieht, oder wenn Sie das Geld vorher in eine Pensionskasse eingebracht haben.

2. Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Wer sich hauptberuflich selbständig macht und nicht mehr der obligatorischen Vorsorge untersteht, kann sich das Guthaben auszahlen lassen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG). Verlangt wird der Nachweis der Selbständigkeit, in der Regel die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse. Die Auszahlung muss innert eines Jahres nach Aufnahme der Selbständigkeit verlangt werden. Überlegen Sie es zweimal: Das Geld ist danach nicht mehr geschützt, weder vor Gläubigern noch vor Ihnen.

3. Endgültiges Verlassen der Schweiz

Wer die Schweiz endgültig verlässt, kann das Guthaben beziehen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG). Mit einer wichtigen Einschränkung: Ziehen Sie in einen EU- oder EFTA-Staat und sind dort obligatorisch gegen Alter, Tod und Invalidität versichert, bleibt der obligatorische Teil in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto gesperrt (Art. 25f FZG). Nur der überobligatorische Teil darf bar bezogen werden. Der gesperrte Teil wird frei bei der Pensionierung, bei Selbständigkeit im Ausland oder für Wohneigentum. Genau dieses zurückgebliebene Geld wird nach Jahren im Ausland oft vergessen.

Beim Bezug ins Ausland wird eine Quellensteuer erhoben, deren Höhe vom Kanton abhängt, in dem die Freizügigkeitsstiftung ihren Sitz hat, nicht von Ihrem Wohnort. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen können Sie sie im neuen Wohnland anrechnen oder zurückfordern.

4. Wohneigentum

Für selbstbewohntes Wohneigentum dürfen Sie Vorsorgegeld vorbeziehen oder verpfänden (Art. 30c BVG, WEFV). Bis zum Alter 50 das ganze Guthaben, danach höchstens das Guthaben mit 50 oder die Hälfte des aktuellen, je nachdem, was höher ist. Ein Vorbezug ist alle fünf Jahre möglich. Er wird im Grundbuch angemerkt und beim Verkauf der Liegenschaft fällig. Die Rückzahlung ist freiwillig möglich; die beim Vorbezug bezahlte Steuer wird dann auf Antrag zurückerstattet, ohne Zins.

5. Kleiner Betrag

Ist die Austrittsleistung kleiner als Ihr eigener Jahresbeitrag an die Kasse, darf sie bar ausbezahlt werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. c FZG). Das betrifft kurze Anstellungen. Auch hier: Ausbezahltes Geld ist keine Vorsorge mehr.

Verheiratet? Zustimmung nötig

Bei Barauszahlung und beim Vorbezug für Wohneigentum braucht es die schriftliche Zustimmung der Ehepartnerin oder des Ehepartners, mit beglaubigter Unterschrift bei vielen Einrichtungen (Art. 5 Abs. 2 FZG, Art. 30c Abs. 5 BVG). Das gilt auch für eingetragene Partnerschaften. Ohne Zustimmung zahlt die Einrichtung nicht aus.

Die Steuer beim Bezug

Kapitalbezüge aus der Vorsorge werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, einmalig, im Jahr des Bezugs. Beim Bund zu ein Fünftel des ordentlichen Tarifs, getrennt vom übrigen Einkommen (Art. 38 DBG). Kantone und Gemeinden haben eigene Tarife, die sich stark unterscheiden. Fast alle sind progressiv, und Bezüge im selben Jahr werden zusammengezählt, in den meisten Kantonen auch die des Ehepartners. Daraus folgen zwei einfache Regeln:

Was nicht geht

Ein Bezug, weil man das Geld gerade brauchen könnte. Ein Bezug für die Ausbildung der Kinder, für ein Auto, zum Schuldenabbau. Das Gesetz kennt diese Gründe nicht, und die Einrichtung darf nicht auszahlen. Wer das Geld gefunden hat und keinen der fünf Gründe erfüllt, lässt es liegen, möglichst gut angelegt: Guthaben gefunden: was jetzt sinnvoll ist.

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