Guthaben gefunden: was jetzt sinnvoll ist
Klarsicht Ratgeber · Stand 25.09.2026 · Quellen: Art. 4 Abs. 2bis FZG, Art. 12 FZV, Art. 19a FZV
Der Brief der Zentralstelle ist da, eine Einrichtung führt ein Guthaben auf Ihren Namen. Herzlichen Glückwunsch, das ist Ihr Geld. Jetzt kommt der Teil, in dem man Fehler machen kann. Hier ist die Reihenfolge, die sich bewährt hat.
1. Adresse melden, Auszug verlangen
Schreiben Sie der Einrichtung, legen Sie eine Ausweiskopie bei, nennen Sie Ihre aktuelle Adresse und verlangen Sie einen Kontoauszug mit Zinsverlauf. Prüfen Sie: Stimmt der Eintrag zum Zeitpunkt, an dem das Geld dorthin kam, mit Ihrer Erinnerung überein? Wurde seither verzinst? Stehen Gebühren darauf? Bei Unklarheiten nachfragen, die Einrichtung muss den Verlauf belegen können.
2. Sind Sie in einer Pensionskasse? Dann einbringen
Wenn Sie heute bei einem Arbeitgeber versichert sind, ist die Frage schon beantwortet: Sie müssen das Guthaben in Ihre Pensionskasse einbringen (Art. 4 Abs. 2bis FZG). Das ist keine Schikane, sondern meist auch die beste Lösung: Das Geld wird zum Mindestzins oder besser verzinst, erhöht Ihre Rente oder Ihr Kapital und zählt bei Tod und Invalidität mit. Melden Sie sich bei Ihrer Kasse, sie stellt Ihnen das Formular für die Einbringung aus. Übersteigt das Guthaben das reglementarische Maximum, bleibt der Rest auf dem Freizügigkeitskonto.
3. Keine Pensionskasse? Dann anlegen
Ohne Pensionskasse bleibt das Geld in der Freizügigkeit. Sie entscheiden, wo und wie:
- Konten zusammenlegen, wenn Sie mehrere haben und keinen gestaffelten Bezug planen. Zwei Konten sind das Maximum aus einer Austrittsleistung und oft eine gute Zahl (Art. 12 FZV).
- Zins und Kosten vergleichen. Freizügigkeitskonten verzinsen sehr unterschiedlich, und Wertschriftenlösungen kosten sehr unterschiedlich. Holen Sie zwei, drei Angebote ein, mit dem gefundenen Betrag als Grundlage.
- Anlagehorizont bestimmen. Liegt der Bezug mehr als zehn Jahre entfernt, ist eine Wertschriftenlösung mit tiefen Kosten eine Überlegung wert (Art. 19a FZV). Liegt er nahe, gehört das Geld aufs Konto, damit es beim Bezug nicht gerade im Tief steht. Die Unterschiede erklärt der Ratgeber Konto, Police oder Wertschriften.
- Begünstigung prüfen. Wer bekommt das Geld, wenn Ihnen etwas zustösst? Die gesetzliche Reihenfolge (Art. 15 FZV) lässt sich innerhalb von Grenzen anpassen. Ein Formular bei der Einrichtung genügt.
4. Bezug planen, bevor er ansteht
Ob in zwei oder in zwanzig Jahren: Der Bezug ist der Moment, in dem Steuern anfallen. Wer ihn plant, staffelt Konten über mehrere Jahre, stimmt ihn mit der Säule 3a und dem Kapitalbezug aus der Pensionskasse ab und lässt sich die Steuer vorher berechnen. Die Regeln stehen im Ratgeber Freizügigkeitsguthaben beziehen.
5. Dafür sorgen, dass es nicht wieder verschwindet
- Einen Ordner «Vorsorge» anlegen, physisch oder digital, mit jedem Auszug.
- Bei jedem Umzug die Einrichtung informieren. Das ist die eine Handlung, die das Verschwinden verhindert.
- Eine Person Ihres Vertrauens wissen lassen, dass es das Konto gibt.
Wenn Sie es nicht allein entscheiden wollen
Bis hierher kommen Sie ohne Hilfe, und für viele reicht das. Wer das gefundene Geld aber über Jahre anlegen will, steht vor Fragen, die von der eigenen Situation abhängen: Aktienanteil, Kosten, Abstimmung mit Säule 3a und Pensionskasse, Staffelung des Bezugs, Steuern am Wohnort. Wenn Sie diese Fragen mit jemandem durchgehen möchten, bietet die Betreiberin von Klarsicht eine persönliche Beratung an. Sie ist freiwillig, hat nichts mit der Suche zu tun, und wie sie vergütet wird, steht offen im Impressum.
Persönliche Beratung, wenn Sie sie wollen
Wie Sie gefundenes Guthaben anlegen, hängt von Ihrer Situation ab: Aktienanteil, Kosten, Abstimmung mit Säule 3a und Pensionskasse, Staffelung des Bezugs, Steuern am Wohnort. Wenn Sie das mit jemandem durchgehen möchten, berät Sie die Betreiberin von Klarsicht persönlich. Das ist freiwillig und hat mit der Suche nichts zu tun; wie die Beratung vergütet wird, steht offen im Impressum.