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Zwei Freizügigkeitskonten: Splitting, Zusammenlegen und die Regeln

Klarsicht Ratgeber · Stand 25.09.2026 · Quellen: Art. 12 FZV, Art. 4 Abs. 2bis FZG, Art. 38 DBG

Wer sein Guthaben auf zwei Konten hat, ist nicht nachlässig, sondern hat vielleicht gut geplant. Das Gesetz erlaubt das Splitting ausdrücklich, und es kann beim Bezug Steuern sparen. Es gibt aber Regeln, wann man aufteilen darf und wann man zusammenlegen muss.

Was erlaubt ist

Beim Austritt aus einer Pensionskasse dürfen Sie die Kasse anweisen, Ihre Austrittsleistung auf höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen zu überweisen (Art. 12 Abs. 1 FZV). Der Split muss in diesem Moment geschehen. Ein bestehendes Freizügigkeitskonto später in zwei zu teilen, ist nicht vorgesehen. Wer die Gelegenheit verpasst hat, bekommt sie beim nächsten Austritt aus einer Pensionskasse wieder.

Mehr als zwei Konten entstehen trotzdem oft, ohne Absicht: aus jedem Austritt eines, dazu eines aus einer Scheidung, eines von der Auffangeinrichtung. Das ist zulässig, aber unübersichtlich, und jedes Konto ist eines, das verloren gehen kann.

Was das Splitting bringt

Kapitalbezüge aus der Vorsorge werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, beim Bund zu ein Fünftel des ordentlichen Tarifs, getrennt vom übrigen Einkommen (Art. 38 DBG), in den Kantonen nach eigenen Tarifen. Fast alle Tarife sind progressiv: Je grösser der Betrag in einem Jahr, desto höher der Satz. Wer zwei Konten in zwei verschiedenen Jahren bezieht, bricht die Progression. Bei grösseren Guthaben kann das mehrere tausend Franken ausmachen.

Zwei Vorbehalte. Erstens: Bezüge im selben Jahr werden zusammengezählt, auch die der Ehepartnerin oder des Ehepartners in den meisten Kantonen. Zweitens: Die Steuerbehörden schauen genau hin, wenn ein Konto künstlich zerlegt wurde. Das Splitting muss beim Austritt geschehen, nicht nachträglich.

Wann Sie zusammenlegen müssen

Sobald Sie in eine Pensionskasse eintreten, müssen Sie alle Freizügigkeitsguthaben dort einbringen (Art. 4 Abs. 2bis FZG). Die Konten werden dann aufgelöst und in die Kasse überwiesen. Die neue Kasse fragt beim Eintritt nach bestehenden Guthaben; wer welche verschweigt, verstösst gegen das Gesetz, und das Geld bleibt ungenutzt liegen. Übersteigt das Guthaben die reglementarische Maximalleistung der neuen Kasse, darf der Rest auf einem Freizügigkeitskonto bleiben.

Wann Sie zusammenlegen sollten

So geht die Übertragung

  1. Bei der Zieleinrichtung ein Konto eröffnen oder das bestehende bestätigen lassen.
  2. Bei der abgebenden Einrichtung die Übertragung schriftlich verlangen, mit Angabe der Zieleinrichtung und der Kontonummer. Ein Formular dafür hat jede Einrichtung.
  3. Verheiratete: Für die Übertragung von Konto zu Konto braucht es keine Zustimmung, für einen Bezug schon.
  4. Nach der Überweisung den Saldo vergleichen. Zins bis zum Übertragungstag muss enthalten sein.

Die Übertragung von einer Freizügigkeitseinrichtung zur anderen löst keine Steuern aus. Ein Bezug auf Ihr Privatkonto schon, und er ist ohne gesetzlichen Grund gar nicht erlaubt.

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